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Satzung

des Vereins der Züchter, Halter und Freunde
von Neuweltkameliden e.V.

vom 18. März 2012

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ,,Verein der Züchter, Halter und Freunde von Neuweltkameliden e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Gießen. Er ist in das Vereinsregister einzu­tragen.
  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Außerhalb dieses Gebietes wohnende Halter, Züchter und Freunde von Neuweltkameliden können als Mitglieder aufgenom­men werden.

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein strebt bei Wahrung seiner Struktur eine internationale Zusammenarbeit mit den außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Neuweltkamelidenverbänden und -vereinen an.
  2. Insbesondere hat sich der Verein folgende Aufgaben gestellt:

a)     Rat, Anleitung und Hilfe zu geben bei der Zucht, beim Kauf und Verkauf, bei Haltung und Fütterung sowie der Entwicklung und der Erarbeitung von Nutzungsmöglichkeiten von Neuweltkameliden.

b)     Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, der Fütterungs- und Haltungslehre und der Krankheitsbekämpfung.

c)     Aufklärungsarbeit für die Tierart, namentlich in Bezug auf ihre Ver­wendungsmöglichkeiten als landwirtschaftliche Nutztiere.

d)     Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Ausstellungen und Zuchttierauktionen.

e)     Erarbeitung und Erhaltung von Absatzwegen der Produkte von Neuweltkameliden.

f)       Förderung und Pflege des lnformationsflusses der Halter von Neu­weltkameliden untereinander.

 

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden:

a)     wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b)     Jugendliche unter 18 Jahren mit Zustimmung der Erziehungsbe­rechtigten zur Vereinsmitgliedschaft und zur Ausübung von Mit­gliedsrechten.

c)     das Mindestalter für die Aufnahme als Mitglied ist 16 Jahre.

  1. Juristische Personen können Mitglieder werden; sie üben ihre Mit­gliedsrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
  2. Mitglied kann nur werden, wer den Vereinszweck zu fördern bereit ist.
  3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Der Halter von Neuweltkameliden verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Haltung der Tiere.
  5. Die Mitgliedschaft endet:

a)     durch Tod.

b)     bei juristischen Personen durch Auflösung.

c)     durch Austritt, der in Schriftform an die Geschäftsstelle, spätestens mit Eingang 30. September zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann.

d)     durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimm­rechts im Rahmen des § 45 StGB.

e)     durch Ausschluss, über den der Vorstand mit 2/3 Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder darauf beruhende Beschlüsse verstößt und/oder dem Ansehen des Vereins in gröblicher Weise schadet oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung ist dem Auszuschließenden ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied binnen Monatsfrist Einspruch bei dem Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann vereinsintern endgültig.

 

§ 4  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand.

2. die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisa­torische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes ohne jegliches Stimmrecht und Vertre­tungsbefugnis geschaffen werden.

 

 § 5  Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden.
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. und drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, denen die besonderen Aufgaben 1. des Schriftführers/Pressewartes, 2. des Zuchtwartes und 3. des Kassierers übertragen werden können.

Der Vorstand kann um bis zu vier Fachbereichsleiter erweitert werden. Die Fachbereichsleiter unterstützen den Vorstand beratend und haben für ihren jeweiligen Fachbereich Stimmrecht. Sie beraten auch die Mitglieder in ihrem Fachbereich auf Anfrage. Der Vorstand benennt mit einfacher Mehrheit die Fachbereiche für die nächste Wahlperiode. Die Vorstandsmitglieder und die Fachbereichsleiter werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und die/der Kassierer/in; jeweils zwei der Genannten vertreten gemeinsam. Der/Die Vorsitzende hat alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien des Vorstandes und der Mitgliederversammlung verantwortlich durchzuführen, sowie die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten. Die Einladung hat schriftlich mit 14-tägiger Frist unter Be­kanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen oder durch Mitteilung im Ver­einsblatt mit vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Niederschriften zu Vorstandssitzungen gilt § 6 letzter Satz entsprechend. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der An­wesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn min­destens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so be­stimmt der Vorstand einen Ersatzmann/-frau aus der Mitgliedschaft mit Ausnahme von gewählten Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Mit­gliederversammlung. Diese wählt ein neues Mitglied für die vakante Stelle und zwar für den Rest der Amtsperiode.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Ge­schäftsordnung. Notwendige Ausgaben des Vorstandes können erstattet werden.

 

§ 6  Mitgliederversammlung

In den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, Anträge an die Mitgliederversammlung, die spätestens eine Woche vor dem Versamm­lungstag schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen, Einsprüche nach § 3 (6) der Satzung und über Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mit­glieder sie unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Versammlung leitet der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertreter/in. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesen­den Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ver­sammlungsleiters. Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag hat eine Abstim­mung geheim zu erfolgen. Für die Beschlußfassung über Satzungsänderungen des Vereins ist eine 3/4 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt nach § 5 der Satzung in Schriftform (Brief/ E-Mail/ Fax) durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung oder durch Mitteilung im Vereins­blatt mit vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung zur Versammlung fristgerecht erfolgt ist. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Versammlungs­leiter/in und einem/er zu wählenden Protokollführer/in zu unterzeich­nende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 7  Beiträge

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen. Der Verein kann eine Aufnahmegebühr erheben. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Aufnahmegebühr beschließt die Mit­gliederversammlung.

 

§  8  Geschäftsjahr

 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vier­teln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Das verbleibende Vermögen wird zu gleichen Teilen an die Mitglieder verteilt.